Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der
KIRRBACH GmbH, Feldstraße 45, 95152 Selbitz

I. Geltungsbereich

Den Geschäften der KIRRBACH GmbH liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen. Die Geltung abweichender Abreden und Geschäftsbedingungen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung oder einer schriftlichen Bestätigung durch die KIRRBACH GmbH.

II. Leistungsbeschreibung

Die Auftragsdurchführung durch die KIRRBACH GmbH erfolgt nach des Kunden im Rahmen der allgemein gültigen Normen und VDI Vorschriften. Bei der Bereitstellung des Materials und/oder Werkstoffs durch die KIRRBACH GmbH, hat der Kunde eine Anzahlung von 15 % der vereinbarten Vergütung, je nach Leistungsumfang, zu entrichten.

III. Lieferzeit, Annahme- und Lieferverzug

Die Lieferzeit beginnt nach Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Materialien und/oder Werkstoffe, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.Die vereinbarte Lieferzeit gilt unter dem Vorbehalt unvorhergesehener Ereignisse. Insbesondere höhere Gewalt, Streik, Fertigungsbeschränkungen, Schäden an der Fertigungsanlage, Nichtlieferung oder Lieferverzug eines Zulieferanten, Maßnahmen oder Verfügung von Behörden, Betriebs- und Verkehrsstörungen und ähnliche unvorhergesehene Ereignisse, entbinden die KIRRBACH GmbH von der Erfüllung abgeschlossener Verträge innerhalb der vereinbarten Lieferfrist. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt hiervon unberührt.Die Lieferzeit ist seitens der KIRRBACH GmbH eingehalten, wenn sie bis zu ihrem Ablauf die Abhol- bzw. Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt hat.Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die KIRRBACH GmbH berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Sie ist ferner berechtigt, im Falle des Annahmeverzuges einen pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 10 % des Auftragswertes zu verlangen. Dem Kunden bleibt es allerdings unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werkes auf ihn über.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen und Skonto

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten alle Preise ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung sowie Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.Die Zahlung des Preises hat ausschließlich auf die umseitige Rechnung in EURO zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, wird der Rechnungsbetrag nach Erhalt der jeweiligen Rechnung innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % (5 % wenn der Kunde Verbraucher ist) über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.Soweit der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet, einschließlich anfallender Verzugszinsen, ist die KIRRBACH GmbH nach schriftlicher Ankündigung berechtigt, von der Ausführung weiter Aufträge des Kunden abzusehen bzw. fertige Werke zurückzubehalten. Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung im Verzug oder bestehen begründete Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit, so kann die KIRRBACH GmbH nach Aufforderung, Barzahlung für sämtliche noch ausstehenden Aufträge aus allen Abschlüssen vor Lieferung der Auftragsarbeiten und auch für unterwegs befindliche Lieferungen verlangen. Erfolgt die Barzahlung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der Aufforderung, so ist die KIRRBACH GmbH berechtigt, nach Wahl von den mit dem Kunden geschlossenen Verträgen zurückzutreten oder aber Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Wechselprotest, Nichteinlösung von Schecks oder Zahlungseinstellung des Kunden, werden sofort alle Rechnungsbeträge fällig.

V. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch die KIRRBACH GmbH anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VI. Pauschalierter Schadensersatz bei Kündigung des Kunden

Erfolgt durch den Kunden eine Kündigung – gleich aus welchem Grund – ohne dass sie von der KIRRBACH GmbH zu vertreten ist, hat die KIRRBACH GmbH das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % der zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtvergütung zu verlangen, sofern nicht der Kunde oder die KIRRBACH GmbH im Einzelfall andere Nachweise erbringen.

VII. Gefahrübergang bei Versendung

Wird das Werk auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werks auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung des Werks vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

IIX. Gewährleisung, Beanstandungs- und Untersuchungspflichten

Es gelten gegenüber den Kunden, die als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB bestellt haben, uneingeschränkt die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen. Die KIRRBACH GmbH gewährleistet, dass die gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Mängeln ist.Die KIRRBACH GmbH übernimmt keine Gewähr für Mängel oder Schäden, die aus einer unsachgemäßen Verwendung, aus einer Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind.Verbraucher als Kunde haben die Wahl, ob im Fall eines Mangels die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die KIRRBACH GmbH ist berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden (Verbraucher) bleibt. Bei Verträgen mit Unternehmern erfolgt die Art der Nacherfüllung nach der Wahl der KIRRBACH GmbH.Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach dem Gesetz grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Wählt der Kunde Schadenersatz statt der Leistung, so gelten die Haftungsbeschränkungen unter dem nachstehenden Punkt „Haftung“ dieser AGB. Kunden, welche keine Verbraucher sind, müssen der KIRRBACH GmbH offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen, soweit es nicht um Schadensersatzansprüche geht, die nachfolgend ebenfalls von einer Beschränkung ausgenommen sind. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Für Kaufleute gilt ergänzend § 377 HGB.Die gesetzliche Gewährleistung beträgt zwei Jahre für alle neu gelieferten, neu hergestellten Produkte. Gewährleistungsansprüche gegenüber Kunden, die nicht zu privaten Zwecken bestellt haben, werden auf einen Zeitraum innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Ware beschränkt. Bei gebrauchter Ware übernimmt die KIRRBACH GmbH lediglich bei einem Verbrauchergeschäft (Bestellung zu privaten Zwecken), und nur innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Ware, kostenfreie Gewährleistung.Von der vorgenannten Verkürzung der Gewährleistungsfristen für neue Waren bzw. der Verkürzung und dem Ausschluss der Gewährleistung für gebrauchte Waren ausdrücklich ausgenommen, sind die auf einem Sachmangel beruhenden Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch die KIRRBACH GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen; bei diesen kommt wieder die ungekürzte gesetzlichen Gewährleistung mit einer Gewährleistungsfrist von 2 Jahren zur Anwendung.

IX. Haftung

Die KIRRBACH GmbH haftet für sämtliche Schadenersatzansprüche – insbesondere aus unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss oder etwaigen anderen verschuldungsabhängigen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen – nur, soweit der KIRRBACH GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) oder Ansprüchen nach §§ 1 und 4 des Produkthaftungsgesetzes beruhen. Der vorstehende Haftungsausschluss für Fälle einfacher Fahrlässigkeit gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; sowie im Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. §§ 444, 639 BGB. In diesen Fällen haftet die KIRRBACH GmbH auch bei einfacher Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen. Soweit die Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Eventuelle Garantieversprechen bleiben ebenfalls unberührt.

X. Eigentumsvorbehalt

Die KIRRBACH GmbH behält sich das Eigentum an dem gelieferten Werk/Material (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der zukünftig entstehenden Forderungen, sowie bis zur Einlösung aller im Rahmen der Geschäftsverbindung hergegebenen Wechsel vor. Die KIRRBACH GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, wenn sich der Kunde vertragswidrig verhält.Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, das Vorbehaltsgut pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde die KIRRBACH GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der KIRRBACH GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der KIRRBACH GmbH entstandenen Ausfall. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die KIRRBACH GmbH in Höhe des mit ihr vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt bis zu Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der KIRRBACH GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die KIRRBACH GmbH wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt.Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag der KIRRBACH GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltssache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die KIRRBACH GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde die KIRRBACH GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunde tritt dieser auch solche Forderungen an die KIRRBACH GmbH ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die KIRRBACH GmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an.Die KIRRBACH GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Zahlungen, und zwar auch für Zahlungen aus Wechseln, ist der Sitz der KIRRBACH GmbH.Erfüllungsort für die Lieferung des Werkes ist der Sitz der KIRRBACH GmbH.Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, der Gerichtsbezirk an welchem die KIRRBACH GmbH ihren Sitz hat.

XII. Datenschutz

Die KIRRBACH GmbH beachtet bei der Erhebung, bei der Nutzung und bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

XIII. Schlussbestimmung

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung soll eine Regelung gelten, die rechtlich möglich ist und dem Gewollten am nächsten kommt.